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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 AGB 

Stand 03/2019

coloprint GmbH, Giesenheide 40, 40724 Hilden, Tel.: +49 2103-91065-0, info(at)coloprint.de

1. Allgemeines

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Wir verkaufen nur aufgrund nachstehender Bedingungen. Diese gelten auch dann ausschließlich, falls ihnen Bedingungen des Auftraggebers entgegenstehen. Alle Aufträge bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu verwerten und zu speichern. Angaben über Eigenschaften der Ware erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne den Willen, dafür besonders einzustehen.

2. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Auftraggebers von der Stellung einer Bankbürgschaft, oder einer Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Wird die mangelnde Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsabschluss bekannt, können wir nach Rücksprache mit dem Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Uns steht das Recht zu, Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Auftraggeber zu verlangen. Der Nachweis der mangelnden Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Auftraggeber gefordert werden kann. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers eintritt, insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3. Zahlungen

Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der -mit Mängeln behafteten- Lieferung bzw. Arbeiten steht. Die von uns gelieferte Ware ist sofort, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Zahlung kann per Überweisungsauftrag, Scheck- oder Barzahlung erfolgen. Wechsel werden nicht akzeptiert.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

b) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden ("Verarbeitung"). Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer. Wenn der Wert des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Auftragnehmer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware. Soweit der Auftragnehmer nach dieser Regelung Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber sie für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unentgeltlich.

c) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

d) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

e) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß dieser Regelung an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.

f) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

g) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer.

unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

h) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

i) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder -erforderlichenfalls nach Fristsetzung- vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt."

5. Mängelgewährleistung, Haftung

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und dem Verkäufer einen Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Auftraggeber. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rüge bei uns. § 377 HGB bleibt unberührt. Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfung und Abnahme am Versandort zu erfolgen; sie gilt als genehmigt, sobald sie den Lagerplatz verlassen hat. Erfolgt Abnahme durch den Auftraggeber oder seine Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Wir können keine Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendungszweck übernehmen. Eine Bezugnahme auf nationale und internationale Normen beinhaltet nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch uns. Die von uns herausgegebenen Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen, sowie etwa gemachte Anwendungsvorschläge, werden nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie sind jedoch nicht verbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Versuchen oder Prüfungen. Der Auftraggeber kann aus unseren Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen oder Vorschlägen keine Haftung für Schäden oder Nachteile, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, gegen uns herleiten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die ein Kunde des Auftraggebers aufgrund von Werbeaussagen des Auftragnehmers, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Gehilfen eines dieser genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt. Bei farbigem Material gelten geringfügige farbliche Abweichungen nicht als Mängel. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewährleistung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt der Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung -im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl- verpflichtet. Der Auftragnehmer ist im

Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Herstellung verpflichtet. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist die Lieferung/Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen dritten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder -wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist- nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem 3. Versuch fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist unsere Betriebsstätte. Der Auftraggeber hat die Versandkosten zur Durchführung der Nachbesserung zu tragen. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes ausgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen -gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen -unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zu dem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle -nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender- schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Frist unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 Satz 1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Sonderanfertigungen/Druckaufträge

Bei Sonderanfertigungen, insbesondere bei Bestellungen von bedruckten Artikeln, trägt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht. Bei Sonderanfertigungen und bei Druckaufträgen sind uns fabrikationsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 8% gestattet.

9. Lieferung, Lieferfristen

Erfüllungsort für die Lieferung ist Sitz des Verwenders. Nach Bereitstellung und Absenden der Meldung über die Versandbereitschaft der Ware geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernehmen wir keine Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns oder unseren Lieferanten, behördlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt. Ist die Lieferung auf absehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreitung von Lieferfristen ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Lieferung auch innerhalb einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten Nachfrist von 14 Tagen seit Zugang der Nachfristsetzung nicht erfolgt. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb dieser Fälle wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung bzw. Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind -auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Achtung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in dem vorhergehenden Satz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb dieser Fälle wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz unter Versatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der Leistung bzw. Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind -auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Holt der Auftraggeber trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft der Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht bei vereinbarter Lieferung, so können wir Ersatz des uns entstehenden Schadens verlangen und eine vorläufige Rechnung erstellen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über; er trägt die Lagerkosten und die Gefahr der Lagerung.

10. Preisstellung, Preisanpassung

Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Auftraggebers; Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen. Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- oder Materialkosten, berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens 4 Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, sowie bei Dauerschuldverhältnissen.

11. Versand

Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Art und Weg des Versandes wird, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, von uns festgelegt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises, sowie für sonstige Leistungen und alle übrigen sich aus dem Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz unserer Gesellschaft in D-40724 Hilden. Für alle sich aus dem Geschäftsverkehr mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten -auch die Gültigkeit abgeschlossener Verträge betreffend- gilt D-40724 Hilden als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Auftraggeber unterliegen ausschließlich deutschem Recht, insbesondere dem BGB und dem HGB (Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch) unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN Kaufrecht).

13. Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.